Rechtsprechung
   BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 6/04 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6345
BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 6/04 R (https://dejure.org/2004,6345)
BSG, Entscheidung vom 16.09.2004 - B 3 KR 6/04 R (https://dejure.org/2004,6345)
BSG, Entscheidung vom 16. September 2004 - B 3 KR 6/04 R (https://dejure.org/2004,6345)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,6345) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Versorgung mit einer Oberschenkelprothese mit elektronisch gesteuertem Kniegelenksystem auf Kosten der Krankenkasse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 6/04 R
    Sie hält die Berufungsentscheidung für unvereinbar mit dem Urteil des Senats vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44).

    Zu Unrecht wendet die Revision ein, die Klägerin könne die Gebrauchsvorteile des C-Leg nicht in einem solchen Maße nutzen, wie es der Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 44) für anspruchsbegründend gehalten habe.

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - (SozR 3-2500 § 33 Nr. 44), in der - ebenso wie hier - die von der Tatsacheninstanz festgestellten allgemeinen Gebrauchsvorteile nicht angegriffen und deshalb für den Senat bindend festgestellt waren, ausgeführt, dass die Gebrauchsvorteile dann wesentlich sind, wenn sie sich allgemein im Alltagsleben auswirken und sich nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken.

    Erhebliche Mehrkosten sind nur dann beachtlich, wenn die zusätzlichen Gebrauchsvorteile eines neuen Hilfsmittels im Alltagsleben als eher gering und die dafür anfallenden Kosten im Vergleich zu einem bisher als ausreichend angesehenen Versorgungsstandard als unverhältnismäßig hoch einzuschätzen sind (stRspr, so auch zuletzt Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R - BSG SozR 2500 § 33 Nr. 44).

  • BSG, 29.11.1995 - 3 RK 25/94

    Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V

    Auszug aus BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 6/04 R
    Mit der CE-Kennzeichnung ist das Hilfsmittel im Sinne der Produktsicherheit und Zwecktauglichkeit auch im krankenversicherungsrechtlichen Sinne funktionstauglich, ohne dass dies von den KKn oder Gerichten noch eigenständig zu prüfen wäre; der CE-Kennzeichnung kommt insoweit eine Tatbestandswirkung zu (so auch Zuck, NZS 2003, 417, 418, der zutreffend darauf hinweist, dass trotz der unterschiedlichen Terminologie von MPG und SGB V inhaltlich teilweise Deckungsgleichheit besteht; zur Tatbestandswirkung berufsrechtlicher Entscheidungen bei der Zulassung von Leistungserbringern vgl BSG SozR 3-2500 § 126 Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2008 - L 11 V 34/08

    Kriegsopferversorgung - Orthopädische Versorgung mit Hilfsmittel -

    Dieser Grundsatz gilt auch nach Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den wesentlichen Gebrauchsvorteilen in den Entscheidungen des BSG vom 16. September 2004 (vgl. Az.: B 3 KR 2/04 R, B 3 KR 6/04 R und B 3 KR 20/04 R).

    Auch kann, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig erreicht ist, die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend (Urteil vom 16. September 2004, Az.: B 3 KR 6/04 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2005 - L 11 KR 729/05

    Krankenversicherung - keine Mehrfachausstattung mit Hilfsmittel für Aktivitäten

    Selbst wenn es sich - verglichen mit der alten Zweitprothese - um eine Weiterentwicklung der Prothesetechnik handeln würde, so begründet das auch nach den Urteilen des BSG vom 16. September 2004 (B 3 KR 2/04; B 3 KR 1/4; B 3 KR 6/04; B 3 KR 20/04) keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung, denn vorliegend kommt es nicht auf den Nutzen und die Qualität eines neuartigen Hilfsmittels gegenüber einer bereits bestehenden Versorgung mit einem mechanischen System an.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht